WEIL IMMOBILIEN VERTRAUENSSACHE SIND
WEIL IMMOBILIEN VERTRAUENSSACHE SIND
HERZLICH WILLKOMMEN IM KUNDENBEREICH VON LANDHAUS IMMOBILIEN
Maklervertragmit dem Interessenten
(ausgenommen Vermittlung von
Wohnungsmietvertragen)
Aufgrund dieser Vereinbarung wird der Immobilienmakler für den Interessenten tätig und unterstutzt ihn
bei der Suche nach einer Immobilie. Für die Maklerdienstleistungen
unseres Unternehmens wird bezugnehmend auf eine allfällige konkrete Anfrage
und auch für zukünftige weitere Anfragen nachstehende Vereinbarung getroffen:
Dieser Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und
kann von beiden Vertragsteilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe
eines Grundes aufgekündigt werden. Die Aufkündigung hat keine
Auswirkung auf jene Rechtsgeschäfte, für die der Makler bis zum
Zeitpunkt der Aufkündigung bereits verdienstlich für den Interessenten tätig war, sofern das
vermittelte Rechtsgeschäft (auch nach erfolgter Aufkündigung) zustande kommt.
Der Immobilienmakler kann
kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als
Doppelmakler tätig sein und ist als solcher tätig.
Unser Unternehmen ist ermächtigt, bis auf Widerruf
Objekte zu präsentieren.
Provisionsvereinbarung
Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des
Immobilienmaklers ein Objekt kauft, mietet oder pachtet, verpflichtet er sich,
an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die
Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit
der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig.
Vermittlungsprovision (lt. Immobilienmaklerverordnung 1996)
- 3 % des im Kaufvertrag
vereinbartenKaufpreises inkl. Lasten, zzgl.
gesetzl. USt.,
- 1-3 BMM =Bruttomonatsmietzinse (Gesamtmietzins ohne
USt.), zzgl. gesetzl. USt., (abhängig von
Mietvertrags-Dauer -siehe Nebenkostenübersicht Miete/Pacht)
- 2-5 % des auf die Dauer
des Pachtvertrages vereinbartenGesamtpachtzinses, zzgl. gesetzl. USt. (abhängig von
Pachtvertrags-Dauer - siehe Nebenkostenübersicht Miete/Pacht)
Für den Fall, dass der Interessent ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z. B. Kauf anstatt
Miete) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine
Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der
Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird.
Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der
Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere
Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von der gesetzlich
vorgeschriebenen BMM zzgl. USt. vereinbart. Eine
Folgeprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart,
dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (z. B. zuerst Miete)
über dasselbe Objekt ein
weiteres Rechtsgeschäfte (z. B. dann Kauf) abgeschlossen wird.
Besondere Provisionsvereinbarungen (§ 15 MaklerG)
Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes wird auch für den Fall vereinbart,
• dass das im
Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben
nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen
des Rechtsgeschäfts erforderlicher
Rechtsakt überraschend unterlassen),
• dass der Auftraggeber
(Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer
anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.
Widerrufsbelehrung und Rucktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Vertragen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei
Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers bei
gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein
Rucktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die
Rucktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der
Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten
Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rucktrittsfrist
vorzeitig tätig werden soll (z. B. Übermittlung von
Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung
durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertrags Erfüllung innerhalb dieser
Frist – sein Rucktrittsrecht
verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines
abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit,
insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem
Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage
eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes
über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rucktritts nach § 11 FAGG verpflichtet
sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu
machen.
☑ Der Interessent wünscht ein vorzeitiges Tätigwerden (z. B. Übermittlung von
Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins) innerhalb der
offenen Rucktrittsfrist. Der Interessent nimmt zur Kenntnis, dass er bei vollständiger Vertrags Erfüllung (Namhaftmachung)
das Rucktrittsrecht
vom Maklervertrag verliert. Eine Pflicht zur Zahlung der Provision
besteht aber erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (Kaufvertrag, Mietvertrag)
aufgrund der verdienstlichen, kausalen Tätigkeit des Maklers.
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